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Art. 1 § 19

Fassungen
24.08.1933 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 377/1933 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1924.08.193331.12.2018 BGBl. Nr. 377/1933 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankpensionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

24.08.1933BGBl. Nr. 377/1933

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Einrechnung der gesetzlichen Rentenleistungen.

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die in dieser Verordnung festgesetzten Pensionen (Abfertigungen) sind Gesamtleistungen; sie begreifen daher allfällige Renten (Abfertigungen) samt Zuschüssen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung in sich, Steigerungsbeträge dieser Renten (Abfertigungen) jedoch nur insoweit, soweit sie auf Dienstzeiten, die in der Pension (Abfertigung) berücksichtigt sind oder auf einer freiwilligen Fortsetzung der Versicherung, die ganz oder teilweise auf Rechnung der Anstalt ging, beruhen. Soweit der Grundbetrag und die Steigerungsbeträge der Rente (Abfertigung) aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf einem 400 S übersteigenden Teil der Bemessungsgrundlage beruhen, sind sie nicht in der Pension (Abfertigung) inbegriffen. Die bezeichneten Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung werden auf die in dieser Verordnung festgesetzten Pensionen (Abfertigungen) angerechnet. Übersteigt die Rente (Abfertigung) aus der gesetzlichen Pensionsversicherung das Ausmaß der nach dieser Verordnung zukommenden Leistung, so gebührt die höhere gesetzliche Leistung. In diesen Fällen kann die gesetzliche Leistung unmittelbar durch die Hauptanstalt ausgezahlt werden.
  2. Absatz 2,Kinderzuschüsse (Paragraph 30,, Absatz 1, AngBG.) werden auf die Pension nicht, Hilflosenzuschüsse (Paragraph 30,, Absatz 2, AngBG.) nur auf eine vor dem 1. September 1933 gewährte zehnjährige Mehranrechnung (Paragraph 5,, Absatz 4) angerechnet.
  3. Absatz 3,Wird die Höhe der Renten aus der gesetzlichen Pensionsversicherung herabgesetzt, so wird die aus einer solchen Verminderung der gesetzlichen Leistungen entspringende Mehrbelastung der Anstalt durch gleichmäßige Kürzung der Altpensionen hereingebracht. Die in den Paragraphen 8 bis 10 festgesetzten Mindestbeträge bleiben aufrecht.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10006164

Dokumentnummer

NOR12068050

Alte Dokumentnummer

N5193332807L